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21.5.2012
Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Sorgerechts nicht
miteinander verheirateter Eltern
Zu dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform des Sorgerechts nicht miteinander
verheirateter Eltern nimmt der Vorstand des BDP und die Sektion Rechtspsychologie
im BDP wie folgt Stellung:
Vor dem Hintergrund, dass sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literatur
die Regelung des Sorgerechts bei nicht verheirateten Eltern schon lang kontrovers
diskutiert wurde und die aktuelle Regelung vielfach kritisiert bzw. 2009 durch
den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und 2010 durch das
Bundesverfassungsgericht als Verstoß gegen die Europäische Menschrechtskonvention
bzw. die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland eingestuft wurde, begrüßen
wir den vorliegenden Gesetzentwurf zur Neuregelung als sachlich folgerichtig
und inhaltlich notwendig.
Die im Entwurf vorgelegte Antragsregelung zur gemeinsamen Sorge und dessen
Prüfung am Maßstab des Kindeswohls wird aus familienpsychologischer
Sicht begrüßt und insbesondere unter zwei Gesichtspunkten befürwortet:
Zum einen trägt es dem Umstand Rechnung, dass neuen Untersuchungen zufolge
in vielen Fällen die Zustimmungsverweigerung der Kindesmutter zum gemeinsamen
Sorgerecht nicht vorrangig am Kindeswohl ausgerichtet erscheint. Vielmehr stünden
Gründe wie der Wunsch, im Konfliktfall alleine entscheiden zu können,
oder Unsicherheit über den Fortbestand der Partnerschaft bei der mütterlichen
Entscheidung im Vordergrund.
Zum anderen trägt es dem Umstand Rechnung, dass das rechtliche Konstrukt
des gemeinsamen Sorgerechts aus familienpsychologischer Sicht grundsätzlich
dem Kindeswohl dient. Denn es bildet das Bedürfnis des Kindes nach Beziehungen
zu beiden
Elternteilen als „Archetypen“ der Bindungspersonen ebenso ab
wie es dem Kind verdeutlicht, dass beide Eltern bereit sind, gleichermaßen
Verantwortung zu übernehmen, indem es seine Eltern bei wichtigen Entscheidungen
für sein Leben als gleichberechtigt erlebt. Hierbei ist jedoch zu betonen,
dass dies nur für ein weitgehend problemlos ausgeübtes gemeinsames
Sorgerecht gilt. Ein solches setzt ein Mindestmaß an Übereinstimmung
in wesentlichen Bereichen sowie eine (halbwegs) tragfähige soziale Beziehung
zwischen den Eltern voraus. Ein (extrem) konfliktbehaftet ausgeübtes Sorgerecht
durch beide Elternteile kann und wird in der Regel dem Kindeswohl entgegenstehen.
In diesen Fällen ist im Kindeswohlinteresse von diesem Leitbild abzuweichen.
Damit sind aber nicht jegliche Fallkonstellationen gemeint, in denen es zu Kontroversen
in der Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts kommt. Denn an der Sache orientierte
Auseinandersetzungen können auch positive Aspekte insoweit beisteuern, wie
in der konstruktiven Diskussion regelmäßig mehr Argumente als bei
Alleinentscheidungen erwogen werden. Hier kann der hervorgehobene Gedanke der
gemeinsamen elterlichen Sorge Signalwirkung für beide Elternteile entfalten,
sich um Kommunikation und Verständigung intensiv zu bemühen.
Ausgehend von dem Leitbild der gemeinsamen elterlichen Sorge ist es zu begrüßen,
das der vorliegende Gesetzesentwurf die niedrigschwellige „negative Kindeswohlprüfung“ als
Maßstab für die familiengerichtliche Prüfung ebenso vorsieht
wie ein vereinfachtes und beschleunigtes Verfahren.
In Bezug auf die Ausgestaltung der Mitteilungspflicht an das Sorgeregister
führende Geburtsjugendamt erscheint es vor allem unter dem Aspekt direkter
Kommunikationswege überzeugender, die Mitteilungspflichten dem Verantwortungsbereich
des Familiengerichts zuzuordnen.
Mit freundlichen Grüßen
gez.
Dipl.-Psych. Sabine Siegl
Präsidentin des BDP im BDP
Dr. Anja Kannegießer
für
den Vorstand der Sektion Rechtspsychologie
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